Marktgemeinde Hopfgarten

Selbstbemessung Freizeitwohnsitzabgabe 2026 mit neuen Tarifen

Die Besitzer von Freizeitwohnsitzen dürfen weitestgehend dieselben Leistungen sowie die Infrastruktur wie jeder Gemeindebürger in Anspruch nehmen und deshalb wurde vom Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2020 eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geschaffen, welche von den Gemeinden einzuheben ist.  

Was heißt Selbstbemessung?
N I C H T die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst, hat die Abgabe jährlich zu bemessen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres einmal zu entrichten. Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 24.11.2025 (Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft) wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m² Nutzfläche mit                                                           Euro    240,00
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit                     Euro    480,00
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit                      Euro   696,00
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit                   Euro 1.008,00
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit                 Euro 1.416,00
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit                  Euro 1.824,00
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit                                      Euro 2.208,00
 

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Formular zur Selbstbemessung korrekt auszufüllen und der Gemeinde fristgerecht zu übermitteln. Gibt der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt oder erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§ 201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Zudem erfolgt eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Nähere Informationen finden Sie auch im Landesgesetz – Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG. 

Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, steht Ihnen unsere Mitarbeiterin in der Finanzverwaltung, Frau Sabrina Unterberger, +43 5335/2205-78, finanz04@hopfgarten-brixental.gv.at, gerne zur Verfügung.

Das entsprechende Formular zur Selbstbemessung liegt in der Gemeinde auf, weiters finden Sie es auf unserer Homepage – Bürgerservice - Formulare: www.hopfgarten-brixental.gv.at

Ich darf mich für Ihr Verständnis bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgermeister Paul Sieberer


04.12.2025